Verbrennen von GrünschnittAufgrund vermehrter Anfragen zum Thema Verbrennen von Grünschnitt informiert die Hansestadt Warburg mit einem Merkblatt über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Merkblatt über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Was darf ich verbrennen?

Es darf ausschließlich Baum-, Strauch- und Heckenabschnitt ab einer Menge von 2 m³ verbrannt werden.

Wo darf ich verbrennen?

Das Verbrennen ist nur außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile und Kurgebiete erlaubt.

Wann darf ich verbrennen?

Das Verbrennen ist ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April zulässig, jeweils nur am ersten und zweiten Samstag eines Monats von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.

Wann und bei wem ist das Verbrennen anzuzeigen?

Das beabsichtigte Verbrennen ist mindestens einen Tag zuvor bei der Hansestadt Warburg, Tel. 05641/ 92-1212, anzuzeigen, damit von dort die Kreisfeuerwehrzentrale in Brakel überdas Ausmaß sowie den Brandort und Zeitraum informiert werden kann.

Welche Regeln sind beim Verbrennen einzuhalten?

  1. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

▪  100 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen

▪  50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstige baulichen Anlagen,

▪  20 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

▪  5 m von befestigten Wirtschaftswegen.

▪  Im Umkreis von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen ist zusätzlich die Einwilligung der Flugleitung erforderlich.

  1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nichteintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oderdurch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
  1. Die pflanzlichen Abfälle müssen zu Haufen aufgeschichtet werden und dürfen eine Höhevon 3,50 m nicht überschreiten.
  1. Die Haufen müssen von einem 5 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagraum,pflanzlichen Abfällen und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
  1. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, sodass Vögel und Kleinsäuger, die darin Unterschlupf suchen, nicht gefährdet werden.
  1. Andere Stoffe (außer Papier), insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
  1. Bei starkem Wind darf nicht gebrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendemstarkem Wind unverzüglich zu löschen.
  1. Das Feuer ist ständig von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Sie darf denVerbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
  1. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
  1. Der Strauch- und Baumschnitt kann auch das ganze Jahr über in der Zeit von 9:00 -13:00 Uhr auf dem Betriebshof des Entsorgungsunternehmens Lobbe in Scherfede-Rimbeck, Auf der Hellbecke 2, kostenlos abgegeben werden. Die genauen Termine finden

Sie unter https://abfallservice.kreis-hoexter.de/kundencenter/werststoffsammlung/index.html.

Für wen gelten Sonderregelungen?

Sonderregelungen gibt es für das Verbrennen von schlagabraumähnlichen Abfällen, die in Baumschulen, Gärtnereien und beim Obstanbau sowie bei der Unterhaltung von Straßen und Gewässern anfallen und für das Verbrennen von Stroh.

Für das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Nebenstelle Staatl. Forstamt Bad Driburg – Neuenheerse, Tel. 05259 / 9865-0, zuständig.

Sofern landwirtschaftliche Produkte, wie beispielsweise Stroh, verbrannt werden sollen, ist vorab die Landwirtschaftskammer NRW zu informieren. Kreisstelle Höxter, Tel. 05272 / 3701-0.

 

Das Merkblatt kann hier heruntergeladen werden:

Merkblatt über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen